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Schiedsamt
Die Sprechzeiten des Schiedsamtes finden generell jeden 3. Donnerstag im Monat von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr nach vorheriger telefonischer oder E-Mail Vereinbarung im DRK-Gebäude, Bornemannplatz 1, Zimmer 117 im Obergeschoss (Aufzug vorhanden) statt.
Durch die Terminvereinbarung haben wir für jedes Gespräch ausreichend Zeit.
Andere Termine sind nach Absprache möglich.
Die genauen Termine können Sie dem nachstehenden PDF Dokument entnehmen: Sprechzeiten des Schiedsamtes 2026
Zu anderen Zeiten sind wir telefonisch zu erreichen (private Telefonnummern):
Michael Mogendorf Tel. 05724 399059
Roland Rosenthal Tel. 05724 9053000
Per E-Mail erreichen Sie uns unter: Michael.Mogendorf@schiedsmann.de
Sie möchten uns schreiben? Schicken Sie Ihre Post bitte an:
Stadt Obernkirchen, Schiedsamt, Marktplatz 4, 31683 Obernkirchen
Sie haben Streit mit Ihrem Nachbarn?
Dann hilft Ihnen vielleicht die kostenlose Broschüre zum Nachbarrecht
„Tipps für Nachbarn“.
Diese finden Sie in den Auslagen im Rathaus, Marktplatz 4 (Erdgeschoss links) und im Stadthaus B4 am Bornemannplatz.
Wir freuen uns, wenn wir Ihnen helfen können.
Bei kleineren Rechtsstreitigkeiten oder in alltäglichen Bagatellfällen muss nicht unbedingt ein Gericht in Anspruch genommen werden. Eine kostengünstige und einfache Möglichkeit der Streitschlichtung bieten die Schiedsämter. Diese haben ihre Tätigkeit auf die Verhandlung alltäglicher bürgerlich-rechtlicher, z. B. Nachbarschafts- und Mietstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen um Geldforderungen etc. ausgerichtet. Bei kleineren Straftaten, z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichter Körperverletzung oder Sachbeschädigung, besteht sogar die Pflicht, zur Schlichtung der Streitigkeit zunächst das Schiedsamt anzurufen. Erst wenn der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist, kann eine Privatklage vor dem zuständigen Strafgericht erhoben werden.
Die ehrenamtlichen, vom zuständigen Amtsgericht förmlich verpflichteten Schiedspersonen leben und wohnen in der Gemeinde des Schiedsamts und kennen oft die menschlichen Hintergründe eines Streits. Daher haben sie nicht selten bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte.
Das Schiedsamt kann in folgenden Fällen angerufen werden:
- In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen).
Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn und Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker in der Nachbarschaft.
Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten (z.B. überhängende Wurzeln und Zweige von einem Nachbargrundstück, Früchte von Bäumen und Sträuchern, die auf ein Nachbargrundstück hinüber fallen und weiteren Ansprüchen der im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Ansprüche) ist die obligatorische Streitschlichtung vorgesehen, d. h. eine Klage in diesen Streitigkeiten ist erst zulässig, wenn vorher versucht worden ist, die Streitigkeiten einvernehmlich vor einem Schiedsamt beizulegen.
- In "kleinen" Strafsachen.
Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.
In diesen Fällen muss der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.

