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Lärmaktionsplan
Der Lärmaktionsplan der Stadt Obernkirchen (4. Stufe) gem. § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist durch Beschluss des Rates der Stadt Obernkirchen am 12.12.2024 in Kraft getreten.
Die Stadt Obernkirchen ist gemäß der EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) des Europäischen Parlaments und Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verpflichtet, Lärmaktionspläne (LAP) aufzustellen und sie regelmäßig, spätestens in einem Turnus von 5 Jahren fortzuschreiben.
Gegenstand des LAP sind stark befahrene Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 8000 Kraftfahrzeugen pro Tag, deren Schallpegel tageszeitenabhängig den Grenzwert überschreitet.
Zusätzlich können Flächen als „Ruhige Gebiete“ ausgewiesen werden, die bei zukünftigen Planungen vor Lärm geschützt werden sollen.
Nachstehend finden Sie den Lärmaktionsplan und die Abwägungen und Stellungnahmen:
Lärmaktionsplan 4. Stufe der Stadt Obernkirchen
Abwägung der Stellungnahmen zum Lärmaktionsplan 4. Stufe der Stadt Obernkirchen
